Statuten

UNSERE STATUTEN

DIE DAGOT E.V. WURDE AM 11.09.2010 IN BERLIN GEGRÜNDET. DAS WESENTLICHE ZIEL UNSERER ARBEITSGEMEINSCHAFT IST DIE STÄRKUNG DES OSTEOPATHISCHEN THERAPEUTEN. EBENFALLS IM VORDERGRUND STEHT DIE INTERDISZIPLINÄRE ZUSAMMENARBEIT MIT ÄRZTEN. ALLE GRÜNDUNGSMITGLIEDER HABEN IHRE OSTEOPATHISCHE AUSBILDUNG BEI DER DGOM E.V. MIT DEM D.O.T. (TM) ABGESCHLOSSEN.

Vereinssatzung der Deutschen Arbeitsgemeinschaft für Osteopathische Therapie (DAGOT)

I. Name und Zweck des Vereins

Art. 1
Die Deutsche Arbeitsgemeinschaft für Osteopathische Therapie (DAGOT), gegründet am 11.09.2010, ist ein
Verein im Sinne von §§ 21 bis 79 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Die Osteopathische Therapie versteht sich als Erweiterung der Physiotherapieausbildung, basierend auf den
Grundlagen der „klassischen Medizin“ und der manualtherapeutischen Zusatzausbildung, sowie der umfassenden
Berücksichtigung aller Aspekte des Krankseins unter Beachtung der Lebensbedingungen des Patienten.

Mittels osteopathischer Verfahren werden nach den Gesetzmäßigkeiten der osteopathischen Medizin somatische
Funktionsstörungen in allen Bereichen des menschlichen Körpers untersucht und behandelt.

Art. 2
Sitz des Vereins ist Berlin.

Art. 3
Zweck des Vereins ist:
Die Förderung osteopathischer Verfahren, welche eine spezialisierte Behandlung von Funktionsstörungen des
Patienten erlauben.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

– Förderung der Stellung der osteopathischen
Therapieverfahren im Gesundheitswesen.
– Förderung der Weiterbildung und Fortbildung von
Physiotherapeuten auf dem Gebiet der osteopathischen
Therapieverfahren
– Förderung von interprofessionellen Beziehungen zwischen
Physiotherapeuten, Ärzten und anderen
Medizinalpersonen im In- und Ausland, die sich für die
osteopathischen Therapieverfahren interessieren.
– Unterstützung wissenschaftlicher Arbeiten auf dem Gebiet
der Osteopathischen Medizin.
– Förderung von nationalen und internationalen Beziehungen
zu Schulen für Osteopathische Medizin und
Therapie zum Zweck der Aus- u. Weiterbildung in allen
Teilbereichen der Osteopathischen Medizin u. Therapie.
– Beratung der Mitglieder des Vereins in fachlichen und
standespolitischen Fragen.
– Organisation von Weiterbildungen in Osteopathischer
Therapie.

Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Art.4
Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

II. Mitglieder des Vereins

Art. 5
Der Verein setzt sich wie folgt zusammen:

– Ordentliche Mitglieder
– Außerordentliche Mitglieder
– Freimitglieder
Art. 6
Abs.1 Ordentliche Mitglieder sind diplomierte Physiotherapeuten mit einer manualtherapeutischen Ausbildung inklusive Zertifikat und Prüfung (z. B. DGMSM oder ähnliche nationale und internationale Schulen mit gleichwertigem Ausbildungsgang und Prüfung).
Die osteopathische Ausbildung muss mit Diplom abgeschlossen sein.

Abs. 2 Über Anträge zur Mitgliedschaft von Physiotherapeuten mit anderen Ausbildungsgängen entscheidet d. Vorstand.
Abs. 3 Außerordentliche Mitglieder gemäß Art.7 Abs.1 werden mit Erreichen der nach Art.6 Abs.1 definierten
Voraussetzungen automatisch ordentliche Mitglieder.
Art. 7
Außerordentliche Mitglieder können werden:

– In manualtherapeutischer und osteopathischer Ausbildung
befindliche Physiotherapeuten.

Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimm- und Wahlrecht. Sie bezahlen einen Jahresbeitrag.
Mitglieder, die ihre praktische Tätigkeit aufgeben, können nach Antrag vom Vorstand zu Freimitgliedern erklärt werden.
Freimitglieder haben kein Stimm- und Wahlrecht. Sie bezahlen keinen Jahresbeitrag.

Art. 8
Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch den Vorstand, soweit in diesen Statuten nichts anderes gesagt wird.
Die Kandidaten haben ihr Beitrittsgesuch mit den nötigen Unterlagen schriftlich dem Präsidenten des Vereins einzureichen,
mit der Erklärung, von den Statuten Kenntnis genommen zu haben, und sich darauf zu verpflichten.

Art. 9
Austritte auf Ende des Vereinsjahres müssen dem Präsidenten des Vereins mindestens 4 Wochen vor der ordentlichen
Generalversammlung schriftlich gemeldet werden. Dieser setzt die Generalversammlung in Kenntnis.

Art. 10
Mitglieder können jederzeit, ohne Grundangabe, auf Antrag des Vorstandes oder eines Fünftels der Mitglieder von der
Generalversammlung durch Zweidrittelmehrheit in geheimer Abstimmung der Anwesenden ausgeschlossen werden.
Der Antrag auf Ausschluss muss auf der Tagesordnung bekannt gegeben werden.

Art. 11
Personen, die sich um den Verein oder um die Osteopathische Therapie/Medizin verdient gemacht haben, können zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes an der Generalversammlung
durch einfaches Mehr der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Der Antrag auf Ernennung muss auf der
Tagesordnung bekannt gegeben werden.

Art. 12
Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.

III. Organisation

Art. 13
Die Organe des Vereins sind:

a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren, bzw. eine zu benennende
Revisionsstelle
d) die Mitgliederversammlung

Art. 14
Oberstes Organ des Vereins ist die Generalversammlung, die jährlich durchzuführen ist. Sie erledigt alle Geschäfte,
die nicht in den Aufgabenbereich der anderen Organe gehören.

Art. 15
Der Vorstand lädt mindestens einen Monat im Voraus schriftlich zur Generalversammlung ein und teilt die
Tagesordnungspunkte mit. Jeder Vorschlag, der von mindestens fünf Mitgliedern eingereicht wird, muss auf der
Tagesordnung erscheinen.

Art. 16
Eine außerordentliche Generalversammlung kann jederzeit auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von einem
Fünftel der Mitglieder einberufen werden. Der Antrag ist dem Präsidenten einzureichen.

Art. 17
Abs. 1 An den Versammlungen haben ordentliche Mitglieder Stimm- und Wahlrecht, wenn die Beiträge für das laufende Geschäftsjahr entrichtet wurden.
Ehrenmitglieder, die früher stimmberechtigte Mitglieder waren, behalten ihre Rechte.
Abs. 2 Mit Ausnahme der ausdrücklich erwähnten Fälle (Ausschluss von Mitgliedern, Änderungen der Statuten,
Auflösung des Vereins) werden die Beschlüsse durch einfaches Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst.
Der Präsident des Vereins stimmt nicht mit, hat aber bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

Abs. 3 Wahlen und Abstimmungen, mit Ausnahme des Ausschlusses von Mitgliedern, erfolgen offen. Auf Antrag
eines Fünftels der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder oder auf Antrag des Präsidenten müssen sie
geheim durchgeführt werden.
Abs. 4 Die Generalversammlung ist immer beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder.

Art. 18
Befugnisse der Generalversammlung sind insbesondere:

a) Wahl des Vorstandes und des Präsidenten für die
Amtsdauer von drei Jahren
b) Wahl der Rechnungsrevisoren
c) Genehmigung von Jahresbericht und Jahresrechnung
d) Vorschlag und Festlegung des Jahresprogramms
e) Festsetzung des Jahresbeitrages
f) Entschiede über Anträge des Vorstandes oder von
Mitgliedern
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern
h) Ausschluss von Mitgliedern

Art. 19
Zur Beschlussfassung der Statutenänderung und über Auflösung oder Fusion des Vereins bedarf es einer Mehrheit
von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten.

b) Der Vorstand

Art. 20
Vertretungsberechtigter Vorstand gem. § 26 BGB
Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern: Präsident, Vizepräsident, Schriftführer, Kassenwart und Beisitzer.

Die Vorstandsmitglieder sind jeweils einzeln berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
Art. 21
Geschäftsführender Vorstand / Beirat

Die Mitgliederversammlung beschließt, ob und in welcher Anzahl weitere geschäftsführende, nicht
vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder gewählt werden.

Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind, hiervon mindestens eines der
vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder.

Die einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind an die Mehrheitsbeschlüsse des Vorstands gebunden.

Der Vorstand wird für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

Vorstandsmitglieder dürfen für Ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.
Der Vorstand ist berechtigt, eine/n Geschäftsführer/in mit der Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte zu betrauen.

Der Vorstand lädt schriftlich (dies kann auch per Email erfolgen) zwei Wochen im Voraus mindestens einmal im Jahr
zur Mitgliederversammlung ein. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige
Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

Art. 22
Rechnungsrevision / Revisionsstelle

Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eine/n Revisor/in. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung
der Einhaltung der Satzungsvorgaben und Vereinsbeschlüsse.

Art. 23
Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die DGOM (Deutsche Gesellschaft für Osteopathische Medizin), die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

IV. Finanzen

Art. 24
a) Mitgliederbeiträge
b) Kompetenzsummen
c) Verbindlichkeiten
d) Spesen
e) Sonstiges
f) Geschäftsjahr

a) Mitgliederbeitrag
Der Mitgliederbeitrag für die ordentlichen Mitglieder wird
jährlich von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Der Mitgliedsbeitrag wird ab dem Geschäftsjahr 2015 nur
noch per Einzugsermächtigung erhoben, ein
entsprechendes Formular ist mit dem Antrag auf
Mitgliedschaft einzureichen.
Mitglieder, deren Beitrag nicht bis zum31.03.
des jeweiligen Geschäftsjahres entrichtet wurden, können
(nach zweimaliger Aufforderung) durch Beschluss des
Vorstandes aus der DAGOT ausgeschlossen werden.

b) Kompetenzsummen
Die Kompetenzsumme des Vorstandes wird durch die
Generalversammlung festgelegt.
c) Verbindlichkeiten
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet
ausschließlich das Vereinsvermögen.
d) Spesen
Spesen- und Aufwandentschädigung der
Vorstandsmitglieder werden durch ein Spesenreglement
geregelt und ist Teil des jährlichen Budgets.

e) Sonstiges
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das
Vereinsvermögen.
f) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

V. Varia

Art. 25
Alle in den Statuten enthaltenen Funktionsbezeichnungen beziehen sich auf das männliche und weibliche Geschlecht.
Art. 26
Abs. 1 Für die Auslegung der Statuten ist die deutsche Fassung zuständig.
Abs. 2 Die Statuten wurden durch die Gründungs- und Generalversammlung vom 11.9.2010 angenommen und in Kraft gesetzt.

Berlin, 07.03.2015